ECP — European Compliance Platform European Compliance Platform
Leitfaden zur Maschinenkonformität

Maschinenverordnung 2023/1230: Übergangsleitfaden für Hersteller

Die Maschinenrichtlinie, die seit 2006 die EU-Maschinensicherheit regelt, wird durch eine Verordnung ersetzt – mit erweiterten Hochrisikokategorien, expliziten Cybersicherheitsanforderungen und Regeln für KI-fähige und vernetzte Maschinen. Hier erfahren Sie, was sich ändert und wie Sie sich vorbereiten.

Wichtige Datumn

DatumMeilenstein
14. Juni 2023Verordnung (EU) 2023/1230 offiziell angenommen
29. Juni 2023Veröffentlicht im Amtsblatt der EU
20. Juli 2023In Kraft getreten
20. Januar 2027Vollständiges Geltungsdatum – Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben
⚠ Richtlinie raus, Verordnung rein Im Gegensatz zur alten Maschinenrichtlinie, die jedes EU-Land mit geringfügigen Abweichungen in nationales Recht umsetzte, gilt die Maschinenverordnung in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar und identisch. Es gibt keinen nationalen Umsetzungsschritt und keinen Raum für lokale Abweichungen bei den Kernanforderungen.

Welche Änderungen: Richtlinie vs. Verordnung

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 20.01.2027)Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (ab 20.01.2027)
RechtsformRichtlinie – nationale UmsetzungVerordnung – unmittelbar anwendbar
Liste der HochrisikokategorienAnhang IV – feste ListeAnhang I – erweitert, enthält KI-/Software-Sicherheitsfunktionen
CybersicherheitNicht behandeltExplizite wesentliche Anforderung
Anweisungen/DoC-FormatPapier standardmäßigDigitales Format ausdrücklich erlaubt
Software als SicherheitskomponenteMehrdeutige BehandlungExplizit im Umfang, einschließlich Software-Updates nach der Markteinführung
Wesentliche ÄnderungBasierend auf Rechtsprechung/LeitlinienFormal definierte Kriterien

Erweiterte Hochrisikomaschinen (neuer Anhang I)

Die neue Anhang-I-Liste der Maschinen, die Folgendes erfordern obligatorische Bewertung durch Dritte (benannte Stelle). ist umfassender als der alte Anhang IV. Es umfasst nun ausdrücklich:

  • Maschinen mit ganz oder teilweise sich selbst entwickelndes Verhalten Einsatz von KI-Systemen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten
  • Bestimmte Maschinen, die zur Verwendung durch bestimmt sind Verbraucher, bei dem ein KI-System Sicherheitsfunktionen gewährleistet
  • Maschinen zum Entfernen biologische Gefahren (z. B. bestimmte Desinfektions-/Desinfektionsmaschinen)
  • Die bisher abgedeckten Hochrisikokategorien aus dem alten Anhang IV (bestimmte Holzbearbeitungsmaschinen, Pressen, Spritz-/Prägemaschinen, Untertagemaschinen, Hebezeuge für Personen usw.) wurden weitgehend übernommen

Hersteller, deren Produkte nach der alten Richtlinie selbstzertifiziert wurden, sollten insbesondere erneut prüfen, ob eingebettete KI, autonome Entscheidungsfindung oder softwaregesteuerte Sicherheitsfunktionen ihre Maschinen nun in den erweiterten Anhang I aufnehmen – eine Selbstdeklaration reicht möglicherweise nicht mehr aus.

Cybersicherheit als wesentliche Voraussetzung

Zum ersten Mal werden die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Maschinen explizit berücksichtigt Schutz vor Korruption. Wenn die Sicherheitsfunktion einer Maschine von einem vernetzten oder digitalen System abhängt, muss der Hersteller sie so gestalten, dass eine Cybersicherheitskompromittierung – ob böswillig oder versehentlich – keine gefährliche Situation hervorrufen kann. Dies überschneidet sich mit den Verpflichtungen aus dem, unterscheidet sich jedoch rechtlich von diesenEU-Gesetz zur Cyber-Resilienzfür Produkte mit digitalen Elementen; Maschinenhersteller mit vernetzten Produkten müssen möglicherweise beide Rahmenbedingungen erfüllen.

Digitale Anleitung und Konformitätserklärung

Die Verordnung erlaubt dies ausdrücklich Nur digitale Gebrauchsanweisung und eine digitale EU-Konformitätserklärung, vorausgesetzt:

  • Die Maschine (oder das Begleitmaterial) zeigt deutlich an, wie man auf die digitale Version zugreifen kann
  • Ein kostenloses Papierexemplar wird innerhalb von 15 Tagen bereitgestellt, wenn der Käufer dies zum Zeitpunkt des Kaufs anfordert
  • Sicherheitskritische Warnhinweise, die vor dem ersten Gebrauch verstanden werden müssen, müssen je nach Risikobewertung möglicherweise weiterhin in Papierform bereitgestellt werden

Software-Updates und wesentliche Änderungen

Die Verordnung regelt offiziell, wann eine Änderung an Maschinen erfolgt – einschließlich a Software-Update– gilt als „wesentliche Änderung“, die eine neue Konformitätsbewertung erfordert. Im Großen und Ganzen: Eine Änderung, die in der Risikobewertung des ursprünglichen Herstellers nicht vorhergesehen oder erwartet wurde und die eine neue Gefahr schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, ist erheblich und löst neue Verpflichtungen aus (möglicherweise für die Partei, die die Änderung durchführt, nicht nur für den ursprünglichen Hersteller). Dies ist zunehmend von Bedeutung für Maschinen, die nach dem Inverkehrbringen Remote-/OTA-Software-Updates erhalten.

Übergangsbestimmungen

Maschinen, die zuvor gemäß der Maschinenrichtlinie rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden 20. Januar 2027 kann grundsätzlich weiterhin nach den alten Regeln zur Verfügung gestellt und in Betrieb genommen werden, sofern seine Konstruktion und sein Verwendungszweck unverändert bleiben. Hersteller sollten nicht bis zum Antragsdatum warten, um zu handeln – die Kapazität der benannten Stellen für die neuen Anhang-I-Kategorien wird voraussichtlich im Vorfeld von 2027 begrenzt sein, was den Kapazitätsdruck widerspiegelt, der bei der MDR zu beobachten ist.

Vorbereitung auf den Übergang

  1. Gap-Check gegen den neuen Annex I– Erfordern Ihre Maschinen jetzt eine Bewertung durch Dritte, wo dies vorher nicht der Fall war?
  2. Überprüfen Sie verbundene/softwaregesteuerte Sicherheitsfunktionen gegen die neue Cybersicherheitsanforderung
  3. Legen Sie das Dokumentationsformat fest– digitale Anweisungen können die Druck-/Lokalisierungskosten senken, erfordern jedoch einen Zugriffsmechanismus
  4. Beauftragen Sie frühzeitig eine benannte Stelle wenn Ihr Produkt in eine erweiterte Hochrisikokategorie fällt, angesichts erwarteter Kapazitätsbeschränkungen näher am Jahr 2027
  5. Überprüfen Sie Ihre Richtlinie für wesentliche Änderungen für Produkte, die nach der Markteinführung Software-Updates erhalten

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Maschine eine neue Bewertung benötigt?

Senden Sie eine Anfrage auf ECP, in der Sie Ihre Maschinen und alle KI-, Software- oder Konnektivitätsfunktionen beschreiben. Wir leiten es an benannte Stellen, Prüflabore und Maschinenkonformitätsberater weiter, die Ihren Anhang-I-Status vor Ablauf der Frist im Jahr 2027 bestätigen können.

Sehen Sie, wie ECP Ihnen helfen kann

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt die Maschinenverordnung 2023/1230?
Sie trat am 20. Juli 2023 in Kraft und gilt ab dem 20. Januar 2027, wenn sie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufhebt. Maschinen, die zuvor unter der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, können grundsätzlich weiterhin verkauft werden, sofern sich ihre Konstruktion nicht geändert hat.
Warum wurde aus der Maschinenrichtlinie eine Verordnung?
Eine Verordnung gilt direkt und identisch in allen Mitgliedstaaten ohne nationale Umsetzung, beseitigt Inkonsistenzen aus 27 verschiedenen Umsetzungen und ermöglicht es der EU, die Regeln für digitale, vernetzte und KI-gestützte Maschinen in einem Instrument zu modernisieren.
Welche Maschinen erfordern jetzt eine Beurteilung durch Dritte, die zuvor nicht erforderlich war?
Der neue Anhang I erweitert die Bewertung durch Dritte auf Maschinen mit sich selbst entwickelnden KI-Sicherheitsfunktionen, bestimmte Verbrauchermaschinen, bei denen KI für Sicherheit sorgt, und Maschinen zur Beseitigung biologischer Gefahren. Überprüfen Sie Ihr Produkt noch einmal, auch wenn es zuvor selbstzertifiziert war.
Sind digitale Gebrauchsanweisungen jetzt erlaubt?
Ja, vorausgesetzt, der Zugang ist deutlich gekennzeichnet und ein kostenloses Papierexemplar wird innerhalb von 15 Tagen ausgehändigt, wenn der Käufer dies zum Zeitpunkt des Kaufs anfordert.
Befasst sich die Maschinenverordnung mit der Cybersicherheit?
Ja – Maschinen mit verbundenen Sicherheitsfunktionen müssen so konstruiert sein, dass eine Beeinträchtigung der Cybersicherheit keine gefährliche Situation hervorrufen kann, eine neue wesentliche Anforderung, die in der alten Richtlinie nicht enthalten war.

Finden Sie den richtigen Anbieter

Benannte Stelle

Erforderlich für Maschinen in den erweiterten Hochrisikokategorien von Anhang I.

Benannte Stelle finden →

Prüflabor

Sicherheits-, EMV- und Funktionstests für Maschinen und eingebettete Steuerungssysteme.

Finden Sie ein Testlabor →

Bevollmächtigter EU-Vertreter

Obligatorisch für Nicht-EU-Hersteller, die Maschinen auf den EU-Markt bringen.

Finden Sie einen EU-Vertreter →

Sie sind sich nicht sicher, was Sie brauchen?Sehen Sie, wie ECP Ihnen helfen kannund wir bringen Sie mit dem richtigen Experten zusammen.