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Wenn Sie medizinische Geräte außerhalb der EU herstellen und auf dem EU-Markt verkaufen möchten, ist die Ernennung eines EU-Bevollmächtigten eine gesetzliche Anforderung – keine Option. Dieser Leitfaden erklärt genau, was Sie brauchen, warum es wichtig ist und worauf Sie bei der Auswahl Ihres AR achten sollten.
An EU-Bevollmächtigter (AR) ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Nicht-EU-Hersteller ausdrücklich damit beauftragt wurde, in ihrem Namen im Zusammenhang mit bestimmten Aufgaben gemäß der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR 2017/745) zu handeln.
Die Rechtsgrundlage ist MDR Artikel 11. Jeder Hersteller ohne eingetragenen Geschäftssitz in der EU muss vor dem Inverkehrbringen eines Geräts auf dem EU-Markt einen autorisierten Vertreter benennen. Dieser Vertreter wird Ihr rechtlicher Ansprechpartner für EU-Regulierungsbehörden, Benannte Stellen und Marktüberwachung.
Sie müssen einen EU-AR ernennen, wenn Ihr Unternehmen ein Hersteller medizinischer Geräte ist außerhalb der EU oder des EWR und Sie möchten CE-gekennzeichnete Geräte auf den EU-Markt bringen. Dies gilt für Hersteller in:
Registriert sich in EUDAMED und ist mit jedem Gerät verknüpft, das sie repräsentieren. Im Rahmen der Marktüberwachung geprüft.
Im DoC neben dem Hersteller genannt. Einzelheiten müssen auf dem Geräteetikett oder der Verpackung angegeben sein.
Primärer EU-Rechtskontakt für zuständige nationale Behörden (BfArM, ANSM, SÚKL usw.) für Fragen, Untersuchungen und Inspektionen.
Kooperiert bei der Wachsamkeit – schwerwiegende Vorfälle, Sicherheitskorrekturmaßnahmen vor Ort (FSCAs) und regelmäßige Sicherheitsaktualisierungsberichte (PSURs).
Muss Zugriff auf technische Dokumentation und DoC haben und diese den Behörden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Verfügung stellen.
Kooperiert bei Rückrufen, Sicherheitswarnungen und Marktrücknahmen. Stellt sicher, dass der Hersteller gemäß den EU-Anforderungen handelt.
Gemäß Anhang I der MDR muss das Etikett oder die Begleitdokumentation Folgendes enthalten Name und Adresse des EU-Bevollmächtigten mit dem vorgeschriebenen AR-Symbol. Das Fehlen korrekter AR-Informationen ist eine häufige Marktüberwachungsfeststellung.
Eine AR für allgemeine medizinische Geräte der Klasse I unterscheidet sich stark von einer AR für implantierbare Geräte der Klasse III. Ihr AR sollte den regulatorischen Weg für Ihren spezifischen Produkttyp und Ihre Risikoklasse verstehen.
Da EUDAMED vollständig verbindlich wird, muss Ihr AR aktiv registriert und in der Lage sein, Ihre Geräteregistrierungen einzureichen und aufrechtzuerhalten. Fragen Sie nach der EUDAMED-Infrastruktur.
Während eines schwerwiegenden Vorfalls oder einer Marktüberwachungsinspektion muss Ihr AR erreichbar und in der Lage sein, schnell zu handeln. Fragen Sie nach dem Vorfallreaktionsprozess und den durchschnittlichen Reaktionszeiten.
Lesen Sie die Mandatsvereinbarung sorgfältig durch – Kündigungsfrist, Haftungsobergrenzen, Datenzugriffsverpflichtungen und was passiert, wenn die AR ihren Betrieb einstellt.
Gemäß MDR für alle 27 EU-Mitgliedstaaten + EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) erforderlich.
Bevollmächtigter Schweizer Vertreter, gemäß MepV für den Schweizer Markt erforderlich. Getrennt von EU AR.
UK-Verantwortliche Person, erforderlich gemäß UK MDR 2002 für den britischen Markt. Getrennt von EU AR.
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