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Regulatorisches Briefing

Durchführungsverordnung (EU) 2026/977

Was es für Hersteller medizinischer Geräte bedeutet

Veröffentlicht: 5. Mai 2026 In Kraft: 25. Mai 2026 Gültig ab: 25. Februar 2027 MDR & IVDR

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 der Kommission legt fest einheitliche Verfahrensvorgaben für benannte Stellen gemäß MDR und IVDR. Es legt Mindestangebotsinhalte, maximale Zeitpläne für definierte Bewertungsphasen, zulässige Unterbrechungen, jährliche Überwachung und Berichterstattung sowie gezielte Rezertifizierungsprüfungen fest.

Schlüsselfakt: Der Ablauf einer maximalen Frist gemäß IR 2026/977 ist kein ausreichender Grund für eine Benannte Stelle, die Ausstellung eines Zertifikats zu verweigern. Bei den Fristobergrenzen handelt es sich um durchsetzbare Verpflichtungen gemäß NB, nicht um Herstellerfristen.

Primärquelle: offizieller Text der Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 der Kommission zu EUR-Lex.

Was sich ändert: Vorher vs. Nachher IR 2026/977

AspektVor 2026/977Nach 2026/977
NB Zitatinhalt Unstrukturiert – NBs geben den von ihnen gewählten Detaillierungsgrad heraus Mindestinhalte sind obligatorisch: geschätzte Kosten und Aufschlüsselung, typische Überwachungs-/Prüfkosten, mögliche Extras und geschätzte Zeitpläne
Benachrichtigung über Gebührenerhöhung Keine Verpflichtung – Preiserhöhungen werden den Herstellern bei der Rechnungsstellung mitgeteilt Erhöhungen >10 % bedürfen einer vorherigen schriftlichen Mitteilung mit Begründung vor der Erhebung
Strukturierter Dialog Die Praktiken unterschieden sich zwischen den NBs NB-Verfahren müssen Börsen abdecken, die für die Abgabe des Angebots relevant sind; Die Regelung begründet kein allgemeines Recht auf unentgeltliche Beratung
Maximaler Zeitrahmen für die Beurteilung In diesen Durchführungsbestimmungen gibt es keine einheitlichen Höchstfristen Vollständiger Antrag/Vertrag: 30 Tage · QMS Audit: 120 · Produktverifizierung: 90 · Entscheidung/Zertifizierung: 20
Unterbrechungen durch Uhrstopps In diesen Durchführungsbestimmungen gibt es keinen harmonisierten Unterbrechungsrahmen Definierte Anzahl von Unterbrechungen, mit zusätzlichen Fällen und schriftlich begründeten Verlängerungen gemäß Artikel 3
Informationen zur Rezertifizierung Unabhängig von Änderungen ist häufig eine vollständige erneute Einreichung erforderlich Für Angebotsinformationen zu Änderungen oder zur Neuzertifizierung müssen spezifizierte unveränderte Daten nicht erneut angefordert werden, wenn der Hersteller keine Änderung bestätigt
Öffentliche Leistungsdaten Keine – keine Grundlage zum Vergleich von NB Geschwindigkeit oder Kosten Jahresberichte mit durchschnittlichen Kosten und Abschlussquoten, veröffentlicht bis zum 30. April eines jeden Jahres (ab 2028)

Was IR 2026/977 erfordert – Artikel für Artikel

1 Mindestangebotsinformationen und -inhalte

Vor der Abgabe eines Angebots muss der NB die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Informationen erhalten, einschließlich Hersteller- und KMU-Angaben, relevanter Standorte und Lieferanten, des Geräts und der Risikoklasse sowie des angeforderten Konformitätsbewertungsverfahrens. Der strukturierte Dialog muss Fragen abdecken, die für die Erstellung dieses Angebots relevant sind. Das Angebot muss mindestens Folgendes enthalten: (1) geschätzte Gesamtkosten, detailliert für QMS und gegebenenfalls die Bewertung der technischen Dokumentation, einschließlich typischer Kosten für Überwachung und unangekündigte Audits; (2) geschätzte potenzielle Extras, wobei Stundensätze nur dann verwendet werden, wenn die Dauer nicht vorherbestimmt werden kann; und (3) geschätzte Zeitpläne. Eine Erhöhung über 10 % muss vorab erklärt werden. Die Verordnung schreibt weder eine einheitliche Angebotsvorlage vor, noch besagt sie, dass eine umfassendere Beratung vor der Antragstellung kostenlos sein muss.

2 Maximale Fristen für die Konformitätsbewertung

Legt maximale Zeiträume mit unterschiedlichen Startpunkten fest: 30 Tage vom Eingang eines vollständigen Antrags bis zur Vertragsunterzeichnung; 120 Tage von der ersten Auditprogrammaktivität des [[EUDAMED4]] bis zur abschließenden QMS-Überprüfung; 90 Tage vom Beginn der Bewertung der technischen Dokumentation bis zur endgültigen Produktbewertung; und 20 Tage nach der letzten relevanten Abschlussprüfung zur Entscheidung, Zertifikatsausstellung und EUDAMED-Eintrag. Die Prüfung einer geplanten Änderung dauert 30 Tage, jede zusätzliche Bewertung 90 Tage und eine erforderliche Zertifikatsergänzung 20 Tage. Gemäß Anhang IX, QMS und Produktaktivitäten laufen parallel, vorbehaltlich der technischen Dokumentation, die für das Auditprogramm erforderlich ist. Sofern nicht anders vereinbart, beginnen die 120- und 90-tägigen Aktivitäten am Tag nach Vertragsunterzeichnung.

3 Zulässige Zeitleistenunterbrechungen

Artikel 3 erlaubt Unterbrechungen bei Nichteinhaltungen oder ordnungsgemäß begründeten Fragen, die für die Bewertung erforderlich sind: eine für die Überprüfung des vollständigen Antrags, vier für das QMS-Audit, vier für die Produktüberprüfung, insgesamt fünf für geplante Änderungsphasen, drei für Überprüfungen der Neuzertifizierung und eine für die Überprüfung der Zertifikatsinformationen. Die fortlaufende Überprüfung der technischen Dokumentation kann vereinbarte zusätzliche Unterbrechungen umfassen, und jeder zusätzliche Standort vor Ort QMS erlaubt zwei weitere QMS Unterbrechungen. Die Dauer wird zwischen NB und Hersteller vereinbart und vom NB schriftlich bestätigt. Hinzu kommen Abhängigkeiten von EMA, Behörden, Expertengremien oder EU-Referenzlaboren. Eine Unterbrechung kann nur verlängert werden, wenn dies ordnungsgemäß begründet und schriftlich vereinbart wurde. Es handelt sich also nicht um absolute kalendarische Zeitbegrenzungen.

4 Überwachung und Transparenzberichterstattung

NBs müssen den Prozentsatz der innerhalb der Fristen von Artikel 2 abgeschlossenen Aktivitäten, die durchschnittliche Dauer von der Antragstellung bis zur Zertifizierung und die durchschnittlichen Gesamtkosten in Euro für die abgedeckten Aktivitäten überwachen. Bis zum 30. April eines jeden Jahres müssen sie einen Bericht über die im Vorjahr abgeschlossenen Aktivitäten veröffentlichen und die zuständige Behörde und die Kommission informieren. Artikel 4 Absatz 4, die jährliche Berichtspflicht, gilt ab dem 1. Januar 2028; Daher ist die erste gesetzliche Meldefrist der 30. April 2028.

5–7 Rezertifizierungsverfahren (MDR & IVDR)

Definiert gezielte Dokumentation für die Neuzertifizierung von Produktzertifikaten, einschließlich Änderungen seit der vorherigen Zertifizierung, der neuesten PSUR, FSCA-Zusammenfassung, Risiko- und Stand-der-Technik-Änderungen sowie der neuesten klinischen Bewertung oder Leistungsbewertung. Bei der QMS-Rezertifizierung werden Auditabdeckung, Überwachungsergebnisse und frühere Nichteinhaltungen überprüft. Produkt- und QMS-Bewertungen haben einen Zeitraum von maximal 90 Tagen, gefolgt von bis zu 20 Tagen für die Entscheidung und Neuausstellung des Zertifikats. Die Artikel 5–7 gelten für Überprüfungen von Zertifikaten, die am oder nach dem 25. November 2027 ablaufen.

Wenn es in Kraft tritt

4. Mai 2026
Von der Kommission unterzeichnete Verordnung
ABl. L 2026/977 – Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung von Qualitätsmanagement- und Verfahrensanforderungen für NB Konformitätsbewertungstätigkeiten
5. Mai 2026
Veröffentlicht im Amtsblatt der EU
Verfügbar bei EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/977/oj
25. Mai 2026 — In Kraft
In Kraft getreten (20 Tage nach Veröffentlichung)
Die Regelung besteht im Gesetz. Die Antragstermine (unten) legen fest, wann die NBs die Anforderungen erfüllen müssen.
25. Februar 2027
Es gelten die Artikel 1–3 (Angebote, Fristen, Taktstopps)
Die Regelung gilt ab diesem Datum. Die Artikel 1–3 gelten nicht, wenn NB und der Hersteller vor dem 25. Februar 2027 eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben.
25. Mai 2027
Artikel 4(1)–(3) Übergangsauslöser
Die Überwachungsbestimmungen gelten für Konformitätsbewertungsverfahren, die Gegenstand einer nach diesem Datum unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung sind.
25. November 2027
Es gelten die Artikel 5–7 (Rezertifizierungsverfahren)
Die Artikel 5–7 gelten nicht für Rezertifizierungsprüfungen von Zertifikaten, die vor diesem Datum ablaufen. Zertifikate, die am oder danach ablaufen, fallen in den Geltungsbereich.
30. April 2028
Erste Frist für den Jahresbericht gemäß Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 4 gilt ab dem 1. Januar 2028. Der Bericht deckt relevante Konformitätsbewertungsaktivitäten ab, die im Vorjahr abgeschlossen wurden.

Worauf sich Hersteller verlassen können

  • Erhalten Sie ein Angebot, das mindestens die Kostenaufschlüsselung, mögliche Extras und geschätzte Zeitpläne gemäß Artikel 1 enthält
  • Wenn NB sich die Gebühren um mehr als 10 % erhöhen, müssen Sie dies vor der Erhebung schriftlich mit Begründung mitteilen
  • Strukturierter Dialog über angebotsrelevante Informationen; Die Verordnung gewährleistet keine kostenlose allgemeine Beratung
  • Maximale Zeiträume für die festgelegten Bewertungsphasen, gemessen an den spezifischen Meilensteinen gemäß Artikel 2 und vorbehaltlich Unterbrechungen gemäß Artikel 3
  • Schriftliche Information über die Dauer einer Unterbrechung, wobei etwaige Verlängerungen ordnungsgemäß begründet und schriftlich vereinbart werden
  • Bei Angebotsanfragen zu Änderungen oder Neuzertifizierungen erfolgt keine erneute Anfrage nach spezifizierten unveränderten Informationen, sobald keine Änderung bestätigt wurde
  • Veröffentlichte NB Überwachungsdaten zu mittleren Kosten, mittlerer Dauer und pünktlicher Fertigstellung nach Beginn der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4
  • Parallele QMS Audit- und Produktverifizierungsaktivitäten gemäß Anhang IX, vorbehaltlich der für das Auditprogramm erforderlichen technischen Dokumentation

Was das jetzt für Sie bedeutet

  1. Wenn Sie jetzt einen NB auswählen, fordern Sie die in Artikel 1 aufgeführten Kostenkategorien und Zeitvoranschläge an. Beachten Sie jedoch, dass die Artikel 1–3 vorbehaltlich Artikel 8 ab dem 25. Februar 2027 gelten
  2. Wenn eine schriftliche Vereinbarung vor dem 25. Februar 2027 unterzeichnet wurde, vermerken Sie, dass die Artikel 1–3 gemäß Artikel 8 Absatz 1 für dieses Konformitätsbewertungsverfahren ausgeschlossen sind.
  3. Wenn Ihr MDR- oder IVDR-Zertifikat am oder nach dem 25. November 2027 abläuft, bereiten Sie sich auf die gezielten Informationen zur Neuzertifizierung in den Artikeln 5–7 vor
  4. Wenn Ihr NB nur Stundensätze ohne Zeitvoranschlag angibt, dokumentieren Sie dies und beziehen Sie sich bei der Aushandlung von Verträgen ab Februar 2027 auf Artikel 1 von IR 2026/977
  5. Verwenden Sie ECP, um strukturierte Angebote von mehreren benannten Stellen in einer einzigen Einreichung anzufordern – vergleichen Sie Umfang, Kapazität und geschätzte Zeitpläne nebeneinander

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 der Kommission, veröffentlicht am 5. Mai 2026, legt Mindestinhalte von Angeboten, Höchstfristen für definierte Konformitätsbewertungsphasen, Unterbrechungsregeln, Überwachung und Berichterstattung sowie gezielte Rezertifizierungsanforderungen für benannte Stellen gemäß MDR und IVDR fest.

Gilt IR 2026/977 für bestehende NB-Verträge?

Artikel 8 ist verfahrensspezifisch: Die Artikel 1–3 gelten nicht, wenn NB und der Hersteller vor dem 25. Februar 2027 eine schriftliche Vereinbarung für das Konformitätsbewertungsverfahren unterzeichnet haben. Artikel 4 und die Artikel 5–7 haben separate Übergangsauslöser, daher müssen die entsprechenden Vereinbarungen und Zertifikatsablaufdaten einzeln geprüft werden.

Was sind die maximalen Zertifizierungsfristen gemäß IR 2026/977?

In Artikel 2 sind 30 Tage vom vollständigen Antrag bis zur Vertragsunterzeichnung, 120 Tage von der ersten Auditprogrammaktivität bis zur abschließenden QMS-Überprüfung, 90 Tage vom Beginn der Bewertung der technischen Dokumentation bis zur abschließenden Produktüberprüfung und 20 Tage nach der letzten relevanten Abschlussprüfung für die Entscheidung und Zertifizierung festgelegt. Artikel 3 erlaubt definierte Unterbrechungen, einschließlich schriftlicher Verlängerungen, wenn diese ordnungsgemäß begründet und vereinbart sind.

Gilt IR 2026/977 sowohl für IVDR als auch für MDR?

Ja. Sie gilt für benannte Stellen, die gemäß MDR 2017/745 und IVDR 2017/746 benannt wurden. Die näheren Bestimmungen gelten entsprechend dem jeweiligen Konformitätsbewertungsweg und den Übergangsterminen in den Artikeln 8 und 9.

Wie hilft die Angebotstransparenz Herstellern bei der Auswahl einer Benannten Stelle?

Das Angebot liefert eine klarere Schätzung des Leistungsumfangs dieses Herstellers, während die jährlichen Artikel-4-Berichte den Prozentsatz angeben, der innerhalb der maximalen Fristen abgeschlossen wurde, die mittlere Dauer von der Antragstellung bis zur Zertifizierung und die mittleren Gesamtkosten für abgedeckte Aktivitäten. Diese Indikatoren verbessern den Vergleich, machen die unterschiedlichen Geräteumfänge jedoch nicht vollständig vergleichbar.

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