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Von Medizinprodukten bis hin zu Konsumgütern hat sich die Verpflichtung, einen EU-Bevollmächtigten zu ernennen, erheblich ausgeweitet. Dieser Leitfaden behandelt alle wichtigen EU-Vorschriften, die einen AR erfordern, was die Rolle beinhaltet und wie man den richtigen Anbieter in der EU, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich findet.
An EU-Bevollmächtigter (EU AR) ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Nicht-EU-Hersteller damit beauftragt wurde, in ihrem Namen in Bezug auf spezifische regulatorische Verpflichtungen gemäß EU-Gesetzgebung zu handeln.
Die EU AR ist kein Händler, Importeur oder Logistikpartner – sie ist ein rechtliche und regulatorische Rolle mit definierten Verantwortlichkeiten und gesetzlicher Haftung. Der AR wird in der EU-Konformitätserklärung, auf dem Produktetikett (sofern erforderlich) und in den relevanten EU-Datenbanken (z. B. EUDAMED für Medizinprodukte) genannt.
Der Hauptzweck des EU AR besteht darin, den EU-Regulierungsbehörden eine in der EU ansässige Rechtsanlaufstelle zu bieten – jemanden, den sie erreichen können, um die Einhaltung von Vorschriften zu besprechen, Dokumentation anzufordern oder bei Bedarf Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
| Verordnung/Richtlinie | AR-Anforderung | Schlüsselverpflichtung |
|---|---|---|
| MDR 2017/745 (Medizinprodukte) | Obligatorisch – Artikel 11 | Im DoC und auf dem Etikett benannt; EUDAMED-Registrierung; Regulierungskontakt für Behörden |
| IVDR 2017/746 (IVD-Geräte) | Obligatorisch – Artikel 11 | Identisch mit MDR; hilft auch bei der EUDAMED-Geräteregistrierung |
| GPSR 2023/988 (allgemeine Produktsicherheit) | Verpflichtend ab 13. Dezember 2024 – Artikel 16 | EU-Verantwortliche Person für alle Verbraucherprodukte, die online oder offline in der EU verkauft werden |
| PSA-Verordnung 2016/425 | Nicht ausdrücklich obligatorisch, aber allgemein ernannt | Regulatorischer Kontakt; kann Importeurpflichten übernehmen |
| Maschinenverordnung 2023/1230 | Es kann ein Bevollmächtigter benannt werden | Kann DoC unterzeichnen; Regulierungskontakt |
| Funkanlagenrichtlinie (RED) | Nicht ausdrücklich verpflichtend, aber gängige Praxis | Regulatorischer Kontakt in der EU |
| Spielzeugsicherheitsrichtlinie | Obligatorisch für Nicht-EU-Hersteller | In der technischen Dokumentation benannt; Regulierungskontakt |
Europäische Union– Deckt alle 27 EU-Mitgliedstaaten + Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) ab. Muss in der EU ansässig sein. Erforderlich gemäß MDR, IVDR, GPSR und anderen.
Schweiz– Bevollmächtigter Schweizer Vertreter. Erforderlich für Medizinprodukte nach MedV und anderen Schweizer Produktgesetzen. Muss in der Schweiz ansässig sein. Getrennt von EU AR.
Vereinigtes Königreich– Verantwortliche Person im Vereinigten Königreich. Erforderlich für Großbritannien (England, Schottland, Wales) gemäß UK MDR 2002 und anderen britischen Produktgesetzen. Muss im Vereinigten Königreich ansässig sein. Getrennt von EU AR.
Einige Regulierungsdienstleistungsunternehmen können in allen drei Rollen agieren. Stellen Sie jedoch sicher, dass sie in der jeweiligen Gerichtsbarkeit tatsächlich niedergelassen sind – und nicht einfach über einen Subunternehmer handeln, der in diesem Gebiet nicht wirklich präsent ist.
Gemäß MDR Artikel 11(3) und IVDR Artikel 11(3) übernimmt der EU AR neben dem Hersteller folgende Pflichten:
Gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) 2023/988 muss die in der EU verantwortliche Person (die als EU-AR-Äquivalent fungiert):
Dies gilt für alle Konsumgüter – Spielzeug, Elektronik, Haushaltswaren, Kleidung, Sportausrüstung – nicht nur für CE-gekennzeichnete oder regulierte Kategorien.
Der AR muss eine in der EU ansässige juristische Person mit einer registrierten Adresse sein – nicht einfach ein virtuelles Büro oder Postfach. Im Falle von Marktüberwachungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Behörden die AR erreichen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten können.
Ein AR für ein implantierbares Gerät der Klasse III erfordert umfassende MDR-Kenntnisse. Eine AR für allgemeine Konsumgüter im Rahmen der GPSR benötigt ein anderes Profil. Passen Sie die Expertise des Anbieters an Ihr Produkt und Ihre regulatorischen Rahmenbedingungen an.
Der AR muss erreichbar und reaktionsfähig sein, wenn Behörden ihn kontaktieren – in dringenden Fällen auch abends und am Wochenende. Erkundigen Sie sich nach dem Reaktionsprozess und der Verfügbarkeit von Vorfällen.
Gemäß MDR/IVDR muss der AR Zugriff auf Ihre technische Dokumentation haben und in der Lage sein, diese den Behörden innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens zur Verfügung zu stellen. Stellen Sie sicher, dass Ihre AR-Vereinbarung ein klares Protokoll für den Zugriff auf die Dokumentation enthält.
Überprüfen Sie die Mandatsvereinbarungen sorgfältig: Umfang der abgedeckten Geräte, Kündigungsfrist, Haftungsverteilung und was passiert, wenn das AR-Unternehmen seinen Betrieb einstellt oder seinen Regulierungsstatus verliert.
Die formelle Grundlage für die EU-AR-Beziehung ist a schriftliche Mandatsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem AR. Für MDR/IVDR-Geräte muss das Mandat vorliegen, bevor das Produkt auf den EU-Markt gebracht wird.
Eine vollständige Mandatsvereinbarung sollte Folgendes enthalten:
ECP verbindet Nicht-EU-Hersteller mit geprüften EU-AR-Anbietern für Medizinprodukte (MDR/IVDR), Verbraucherprodukte (GPSR) und andere regulierte Kategorien. Eine Anfrage – mehrere qualifizierte Vorschläge.
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